Anschnallpflicht gilt nach wie vor
admin am 22. Februar 2010
Wer sich in der Bundesrepublik in einem Auto befindet, egal ob als Fahrer oder als Beifahrer, muss ich anschnallen. Die Anschnallpflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Wer dies nicht beachtet, der kann sich schon einmal auf empfindliche Geldbußen einstellen. Wer in einen Unfall verwickelt wird, der kann, auch wenn ihn selber keinerlei Schuld trifft, trotzdem eine Teilschuld zugesprochen werden. Die Versicherung des Verursachers wird auf eine solche plädieren, um damit ihre eigenen Kosten zu senken.
Vor kurzem wurde genau ein solcher Fall vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe verhandelt. Jedoch ging aus dem Urteil hervor, dass nicht in jedem Fall von einer Teilschuld ausgegangen werden kann. In diesem Fall ging es konkret um einen Autofahrer, der in einer geschlossenen Ortschaft mit Tempo 90 unterwegs war und so frontal auf das Fahrzeug einer Autofahrerin aufgefahren. Der Mann der Fahrerin wurde bei diesem Unfall getötet und ein weiterer Beifahrer und sie wurden dabei schwer verletzt.
Die Frau hatte auf Schmerzensgeld geklagt, obwohl sie selber zur Unfallzeit nicht angeschnallt war. Der Versicherer des Unfallverursachers plädierte auf eine Mithaftung zu einem Dritte. Sie selber erklärte dem Gericht, dass sie sich aufgrund ihrer Übergewichts nicht hätte anschnallen können und habe deshalb gegen die Anschnallpflicht verstoßen.
Ein Gutachter gelang zum Ergebnis, dass die Verletzungen der Frau genauso, wenn nicht sogar noch schwerwiegende ausgefallen wären, wenn sie angeschnallt gewesen wäre. Zwar wurde die Missachtung der Anschnallpflicht zwar eingehalten, aber an der Schuld des Unfallverursachers sei ihre Schuld wesentlich gerade einzuschätzen. Die grundsätzliche Mithaftung wurde in einem solchen Fall zurück gewiesen und das Gericht hat entschieden, dass die KFZ-Versicherung der Unfallverursachers den ganzen Schaden tragen muss.
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